Das neue Energierecht

Der Gesetzentwurf

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude tritt vermutlich im Juli 2020 in Kraft.

Das Ziel

Ein wichtiger Baustein der Energiewende und für den Klimaschutz, ist die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.
Die festgelegten Ziele: Erreichung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 und den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergievebrauch (Kälte/Wärme) bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu steigern.
Derzeit gelten zwei Regelwerke für die energetischen Anforderungen an Gebäude:
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gibt vor, das erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem definierten Rahmen einzusetzen ist (Neubauten/Bestandsimmobilien der öffentlichen Hand).
Leider hat man auf eine vollständige Abstimmung dieser Regelwerke verzichtet; mit der Folge, dass es bei der Anwendung und Vollzug dieser Regelwerke zu Schwierigkeiten gekommen ist.
Auslöser war u. a. die EU-Gebäuderichtlinie (2010); sie fordert den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten: ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.

Der Hintergrund

Das Energiesparrecht für Gebäude soll mit dem neuen GEG entbürokratisiert und vereinfacht werden.
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
die Energieeinsparverordnung (EnEV) und
das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt.

Die Lösung

Das einheitliche Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind, gilt für die Errichtung neuer Gebäude.
Dabei sollen der Primärenergiebedarf gering gehalten werden, indem beispielsweise in den baulichen Wärmeschutz (Dämmung, Fenster, Dach und Vermeidung von Wärmebrücken) investiert wird.
Der Energiebedarf soll sukzessive durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

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